Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht (5)
Jahreswechsel bedeutet allenthalben Lohnanpassungen, auch beim Bund. Nehmen wir den anstehenden Start des 2006 – auch ich wünsche Ihnen alles Gute im neuen Jahr – zum Anlass, einen Blick auf die Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3) zu werfen. Neben dem normalen Lohn (siehe Lohnklassen) beziehen Bundesbeamte zahlreiche Zuschläge, nämlich: Funktionszulagen, spezielle Vergütungen, Einsatzprämien, Sonderzulagen, Anerkennungsprämien, Arbeitsmarktzulage, einen – eher sonderbaren und eigentlich auch für diese Serie in Betracht kommender – Ortszuschlag – und eine Betreuungszulage. Interessant sind aber auch die möglichen Spesen (Art. 72). Eigentlich geht es gemäss Bundespersonalgesetz (SR 172.220.1) um den “Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen” (Art. 18 Abs. 2). In der erwähnten Verordnung heisst es aber nun:
1 Den Angestellten werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.
2 Das EFD regelt die Vergütungen für:
(…)
d. den Umzug aus dienstlichen Gründen;
Spesen für Mahlzeiten und Übernachtungen und Aufenthalte im Ausland etc. sind normal und haben etwas mit den im ersten Absatz genannten “beruflichen Einsätzen” zu tun. Aber Umzüge? Klar hat das irgendwie unter die erwähnten “Inkonvenienzen” Platz – aber nur wenn man dieses Wort mit “Unbequemlichkeiten” übersetzt. Bleiben wir auf dem Teppich: Wenn eine Stelle verlegt wird, steht ein Stelleninhaber vor der sachlichen Abwägung auf eigene Kosten mitzuziehen, oder sich am alten Ort um eine neue Arbeit zu bemühen. In der Praxis soll – gemäss einem Insider – dieser Artikel auch schon weiter ausgelegt worden sein, als hier in den Ausführungsbestimmungen festgehalten. Umzüge seien auch bezahlt worden, wenn gar kein Wechsel des Arbeitsortes stattgefunden habe. Unabhängig davon, ob das tatsächlich vorkommt: Privilegien – oder soll ich “Konvenienzen” schreiben? – wie dargestellt laden geradezu zum Missbrauch ein. Die Kontrolle dürfte sehr schwierig, auf jeden Fall aufwendig, und darum wohl inexistent sein.




