Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht (1)
Eine Erheiterung der besonderen Art ist das Stöbern in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts. Da finden sich Regelungen, die jede ordnungspolitisch ansetzende Person zuerst zum Lachen bringen und schliesslich äusserst fragwürdig erscheinen. Ich präsentiere inskünftig in loser Folge einige Beispiele.
Nummer Eins ist der Art. 15 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Da wird festgelegt, dass die Stillberatung nur dann von der Kasse übernommen wird, “wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird.” Eine unsinnige Regelung angesichts der Tatsache, dass es eine internationale private Organisation gibt, die sich des Themas annimmt. Der Schweizer Ableger bildet Frauen mit Stillerfahrung zu Stillberaterinnen aus, berät stillende Mütter schweizweit kostenlos und organisiert Regionentreffen stillender Mütter. Eine Bezahlung einer gesonderten Stillberatung durch die Krankenkasse (neben den selbstverständlichen ersten Informationen durch die Ärzteschaft und das Pflegepersonal im Wochenbett) ist deshalb gar nicht nötig. Diese auf bestimmtes Fachpersonal einzugrenzen, hat mehr mit berufspolitischem Gärtchendenken und den hohen Gesundheitskosten als mit dem tatsächlichen Engagement für das Stillen zu tun.





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