Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht (2)
Die Einfuhr von Eseln in die Schweiz ist beschränkt – es gibt deren schon zur Genüge! Dank dem “Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten”, dem Anhang 4 der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 916.01) wird der hiesige Eselmarkt sauber vom internationalen Eselhandel abgekoppelt. Nur gerade mal zweihundert Eseln, Maultieren und Mauleseln ist der Einritt in unser Land gestattet. Die Eselglobalisierung muss draussen bleiben. Sie schütteln ungläubig den Kopf? Glauben Sie mir, ich will Ihnen keinen Bären aufbinden.
Komplizierte Abwicklung
Wer nun tatsächlich so auf den Hund gekommen ist, dass er einen Esel einführen will, muss noch tierisch viele Hürden überwinden. Zuerst braucht der Eselimporteur eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Diese stellt das Bundesamt für Landwirtschaft (wahrscheinlich in der Abteilung Eselmarkt) aus. Die Zollverwaltung geht jedoch mit der Zeit und will die komplizierte Sache möglichst effizient abwickeln: Die Verzollung hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. Sogar Telefax und Internet kennt man (seit dem 1.10.04) schon. Wären Esel ein landwirtschaftliche Erzeugnis mit Schwellenpreis oder Importrichtwert, würden die Zollsätze alle drei Monate nach dem Warenwert pro Waggon Esel festgelegt. Bei Eseln geht man aber anders – ja fast schon marktgerecht vor. Wenn Sie nun eine GEB erhalten und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dann sind Sie erst einmalZollkontingentsanteilsberechtigter. Es gibt also keinen Grund, sich wie ein Elefant im Eseleinfuhrzollgebäude aufzuführen. Damit können Sie bloss an der Versteigerung der Zollkontingente teilnehmen und so vom Zollkontingentsanteilsberechtigten zum Zollkontingentsanteilsinhaber aufsteigen. Viel einfacher wäre es grundsätzlich, den Esel zum Privatgebrauch im Rahmen des Reisendenverkehrs einzuführen. Wobei das leider nicht geht, da Esel eben der Zollkontingentierung unterstehen. Da steht ihr importbereiter Esel also am Bürokraten-Berg. Übrigens: Die Änderung des Anhanges wäre relativ einfach: Die beiden Departemente für Volkswirtschaft und für Finanzen könnten sogar ohne den Bundesrat die Liberalisierung des Eselmarktes beschliessen. Bis dahin geht die Einfuhr eines Katers noch deutlich einfacher. Honi soit qui mal y pense…





philotustan:
Schon der Titel der Rubrik (“Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht”) ist ausgesprochen gut gewählt. Und jetzt das! Ungläubiges Staunen. Dann reagiert das Zwerchfell. Das tut gut. – Es ist auch sehr nützlich, solche (sehr gut dokumentierten) Beispiele parat zu haben. Das kann einen ganzen Saal zum Lachen bringen! -
26 Oktober 2005, 2:46 amWeiter so!
Sepp:
Da glaub’ ich glatt, mich laust der Affe!
26 Oktober 2005, 4:58 pmrebell.tv:
die story ist lustig. danke für die nacherzählung in
http://intervention.ch/rebell.tv/496.wmv
aber ich bleibe dabei: auch ich will die esel draussen vorlassen. darum schlage ich weiterhin vor, was onkel ernst vorgeschlagen hat: nach dem das jesuitenverbot aufgehoben ist, führen wir ein juristenverbot ein?
he! macht ihr jetzt mit am 25. april 2006?
“erste liberale verfassung der schweiz – welches sind die heute notwendigen sozialen erfindungen?”
http://intervention.ch/175
((( rebell.tv )))
1 November 2005, 11:51 am