Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht (8)


Nehmen wir uns heute wieder einmal einer wunderbaren eidgenössischen Verordnung an: Der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung). Zuerst schaut der gewiefte Ordnungspolitiker einmal, ob er herausfindet, wozu eine Verordnung dient. Normalerweise findet man das heraus, wenn man jene Gesetzesartikel zusammensucht, auf denen eine Verordnung beruht. Sie sind in einem ordentlichen Rechtsstaat im Titel der Verordnung genannt. Et voilà:

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes, verordnet:

Wer nun im Landwirtschaftsgesetz die Artikel nachschlägt, stösst auf keine einzige Nennung des Begriffes “Kartoffel”. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Kartoffelverordnung keine rechtliche Grundlage hätte. Der Bund kann auf der Grundlage der genannten Generalbevollmächtigungen im Landwirtschaftsgesetz über alles verfügen – wenn er es für richtig erachtet. Aber es wird klar, dass die Verordnung nicht zwingend nötig ist und auch nicht auf einem ausdrücklichen Willen des Parlaments beruht. Inhaltlich geht es um die Verteilung von Bundesbeiträgen. Aber warum zahlt der Bund für Verwertung und Ausfuhr von Kartoffeln? Die Subventionierung der Kartoffelbauern ist eine Nachwehe der Anbauschlacht im zweiten Weltkrieg: Wir müssen staatlich den Kartoffelanbau stärken, damit wir jederzeit uns selbst mit den Knollen versorgen können. Das Bundesamt für Landesversorgung lässt grüssen. Dass die eidgenössischen Normkartoffeln für jeden Geniesser von guten “Gümmel” unbrauchbar sind, und Bauern, welche speziell aromatische Sorten oder alte Spezialitäten herstellen auch ohne Subventionen einen besseren Preis erzielen, hat man noch nicht gemerkt. Ich empfehle dem Gesamtbundesrat die Teilnahme an einer Kartoffeldegustation.

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