Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht (14)

Kennen Sie die Bestimmungen betreffend “ortsfeste Leitern”? Nein? Dann zitieren wir hier gerne den wunderbaren Artikel 11 der Verordnung 4 des Arbeitsgesetzes (SR 822.114).

Art. 11 Ortsfeste Leitern

1 Ortsfeste Leitern mit einer Sturzhöhe
von mehr als 5 m, die über keinen Steigschutz verfügen, sind von 3 m an
mit einem Rückenschutz zu versehen; in Abständen von höchstens 10 m
sind Zwischenpodeste anzubringen. Diese Vorschrift gilt nicht für
Leitern, die für die Feuerwehr bestimmt sind.

2 Die Leiterholme sind als Handlauf mindestens 1 m über die Ausstiegsebene hochzuziehen.

3 Ortsfeste Leitern im Freien sind aus witterungsbeständigen Werkstoffen herzustellen.

Ganz amüsant. Und was ist daran aus ordnungspolitischer Sicht bedenklich? Erstens ist die bestimmung seit dem Obligatorium in der Unfallversicherung (also seit 1984) unnötig. Die Versicherer und der Arbeitgeber könnten dies selöber untereinander und ohne staatlichen Zwang regeln. Wer unsichere Leitern in seinem Betrieb hätte, müsste diese umbauen – oder einfach höhere Prämien bezahlen. Zweitens müssen solche staatlichen Regeln kontrolliert werden. Ich mache mich einmal auf die Suche nach dem eidgenössichen Leiterninspektorat. Das gibt es sicher beim Bund – und dann noch ausführend bei den Kantonen…

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2 Kommentare

  1. Nando:

    Besonders Absatz 3 ist Spitze!

  2. Finanzkrise ohe - Ordnungspolitik ade » Gedankenblitze:

    [...] übernehmen muss, dann sollte er auch dafür Sorge tragen, dass es zu keinen Unfällen kommt.Ouelle» Alles, was mit Milch zu tun hat, läuft über den Staat. Ohne Staat gäbe es keine einzige Kuh in [...]

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