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	<title>Kommentare zu: Freie Schulwahl: CVP verpasst Chance</title>
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	<description>Aktuelle Diskussionsbeiträge aus ordnungspolitischer Sicht.</description>
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		<title>Von: selfman</title>
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		<dc:creator>selfman</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Oct 2008 13:16:57 +0000</pubDate>
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		<description>Aus dem Konzilsdokument „Gravissimum Educationis“ 

6. Die Eltern, die zuerst und unveräußerlich die Pflicht und das Recht haben, ihre Kinder zu erziehen, müssen in der Wahl der Schule wirklich frei sein. Die Staatsgewalt, deren Aufgabe es ist, die bürgerlichen Freiheiten zu schützen und zu verteidigen, muß zur Wahrung der &quot;austeilenden Gerechtigkeit&quot; darauf sehen, daß die öffentlichen Mittel so ausgegeben werden, daß die Eltern für ihre Kinder die Schulen nach ihrem Gewissen wirklich frei wählen können. Im übrigen kommt es dem Staat zu, dafür zu sorgen, daß allen Bürgern eine entsprechende Teilnahme an der Kultur ermöglicht wird und sie auf die Übernahme der bürgerlichen Pflichten und Rechte gebührend vorbereitet werden. Der Staat muß daher das Recht der Kinder auf angemessene schulische Erziehung schützen, die Befähigung der Lehrer und die Qualität des Unterrichts überwachen, für die Gesundheit der Schüler Sorge tragen und im allgemeinen dem ganzen Schulwesen seine Förderung angedeihen lassen. Dabei soll er das Subsidiaritätsprinzip vor Augen haben, unter Ausschluß jeder Art von Schulmonopol, das den angeborenen Rechten der menschlichen Person widerstreitet, dem Fortschritt und der Ausbreitung der Kultur, dem friedlichen Zusammenleben der Bürger und dem in sehr vielen Staaten heute herrschenden Pluralismus widerspricht. An die Gläubigen aber richtet die Heilige Synode die Mahnung, hilfsbereit mitzuwirken an der Erarbeitung guter Erziehungsmethoden und Unterrichtspläne sowie an der Ausbildung von Lehrern, die die Jugend recht zu erziehen vermögen. Zudem sollen sie, vor allem durch den Zusammenschluß in Elternvereinigungen, das gesamte Schulwesen unterstützen und insbesondere die dadurch zu vermittelnde sittliche Bildung mit ihren Hilfsmitteln fördern

GE 6 (II. Vat. Konz.)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Aus dem Konzilsdokument „Gravissimum Educationis“ </p>
<p>6. Die Eltern, die zuerst und unveräußerlich die Pflicht und das Recht haben, ihre Kinder zu erziehen, müssen in der Wahl der Schule wirklich frei sein. Die Staatsgewalt, deren Aufgabe es ist, die bürgerlichen Freiheiten zu schützen und zu verteidigen, muß zur Wahrung der &#8220;austeilenden Gerechtigkeit&#8221; darauf sehen, daß die öffentlichen Mittel so ausgegeben werden, daß die Eltern für ihre Kinder die Schulen nach ihrem Gewissen wirklich frei wählen können. Im übrigen kommt es dem Staat zu, dafür zu sorgen, daß allen Bürgern eine entsprechende Teilnahme an der Kultur ermöglicht wird und sie auf die Übernahme der bürgerlichen Pflichten und Rechte gebührend vorbereitet werden. Der Staat muß daher das Recht der Kinder auf angemessene schulische Erziehung schützen, die Befähigung der Lehrer und die Qualität des Unterrichts überwachen, für die Gesundheit der Schüler Sorge tragen und im allgemeinen dem ganzen Schulwesen seine Förderung angedeihen lassen. Dabei soll er das Subsidiaritätsprinzip vor Augen haben, unter Ausschluß jeder Art von Schulmonopol, das den angeborenen Rechten der menschlichen Person widerstreitet, dem Fortschritt und der Ausbreitung der Kultur, dem friedlichen Zusammenleben der Bürger und dem in sehr vielen Staaten heute herrschenden Pluralismus widerspricht. An die Gläubigen aber richtet die Heilige Synode die Mahnung, hilfsbereit mitzuwirken an der Erarbeitung guter Erziehungsmethoden und Unterrichtspläne sowie an der Ausbildung von Lehrern, die die Jugend recht zu erziehen vermögen. Zudem sollen sie, vor allem durch den Zusammenschluß in Elternvereinigungen, das gesamte Schulwesen unterstützen und insbesondere die dadurch zu vermittelnde sittliche Bildung mit ihren Hilfsmitteln fördern</p>
<p>GE 6 (II. Vat. Konz.)</p>
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