Archive for the ‘Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht’ Category.
18th November 2009, 09:18 am
Da gibt es ein kleines Dorf im Kanton Bern mit 233 Einwohnern, das zur Verkehrsberuhigung im ganzen Dorf Tempo vierzig einführen will – per Volksentscheid an der Gemeindeversammlung (nota bene!), wie das in kleinen politischen Räumen halt noch möglich ist.
Nun gibt es aber ein Problem: Da die Aufschrift “generell” nur bei 50er Tafeln vorgesehen ist, muss das kleine Dorf mit (gefühlten) vier Strassen zwanzig (!) 40er Tafeln aufstellen. Kostenpunkt – inklusive einem natürlich unabdingbaren Verkehrsgutachten: Fr. 16′300.- für den Kanton und Fr. 18′500.- für die Gemeinde (Quelle: PDF).
Wäre es nicht viel besser – einfach einmal laut gedacht – die Finanzen von Kanton und Gemeinde zu schonen und:
- mit befreundeten Politikern bei Kanton und Bund auf eine Änderung der Signalisationsverordnung hinzuwirken
- Bundesrat Moritz Leuenberger um eine Stellungnahme zum offensichtlichen Verordnungsblödsinn und einem Besuch im kleinen Dorf einzuladen?
- und bis dahin nur die vier Zugangsstrassen mit 40 zu markieren und darunter/daneben die Schule für sehr viel weniger Geld ein dickes, grosses GENERELL-Schild gestalten und aufstellen zu lassen?
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20th Februar 2008, 07:44 am

Hurra, wir sind gerettet! Wie konnte dieser Bundesstaat 160 Jahre ohne diese Vorschriften überleben? Wie konnten tausende von Fahnen einfach wehen, so ohne reglement? Wie nur?
Das ist mal ein echter Fortschritt in der Sicherheitspolitik: Unsere Armee hat erstmals in seiner Geschichte ein Fahnenreglement (Meldung). Und es hat stolze achtzig (Sie haben richtig gelesen: 80!) Seiten! Interessant wären Details über die Erstellungszeit und -kosten. (Foto Janos Balazs @ pixelio)
9th Januar 2008, 08:18 am

Es gibt staatliche Institutionen, die es als Ganze nicht oder nicht mehr braucht. Sie wurden einst geschaffen, um Mindeststandards einzuführen und zu kontrollieren. Heute könnte dies durchaus auch privatwirtschaftlich erfolgen, weil die in einer Branche tätigen Anbieter nur schon versicherungstechnisch und marketingmässig aureichend Gründe haben, Mindeststandards selber festzulegen, zu kontrollieren und durchzusetzen – und diese institutionen selber zu bezahlen. Ein Beispiel sind die Einrichtungen des fliegerärztlichen Dienstes des Bundes. Dazu gehören die Sektion Luftfahrtmedizin des UVEK und das fliegerärztliche Zentrum (Link). Es macht den Anschein, dass man hier bereits mit zivilen (und militärischen) Anbietern zusammenarbeitet. Ideale Voraussetzung also, die Geschichte ganz zu entflechten. Die Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt (SR 748.222.5) liesse sich vollständig streichen. Das dürfte jedoch vor allem den Chefarzt dieses Dienstes wurmen (Art. 2, vermutlich dürfte man nirgends sonst so einfach zu so einem tollen Titel kommen). Amüsant, dass in der Verordnung sogar festgelegt ist, dass dieser Chefarzt einen Stellvertreter haben muss und auf ein Sekretariat zählen kann (Art. 3). (Foto: manwalk @ pixelio)
25th Oktober 2007, 08:38 am
Nein, es ist kein Scherz. In der Schweiz ist genauestens geregelt, was genau in einem Scherzartikel drin sein darf, und vor allem was nicht. In der Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (SR 817.023.41) steht zum Beispiel:
Art. 26 Scherzartikel
Scherzartikel oder zu ähnlichen Vergnügungszwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen enthalten, welche die Gesundheit gefährden können. Verboten sind namentlich:
a. Metallteile;
b. Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate;
c. Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der Christrose (Helleborus niger);
d. Pulver aus der Wurzel des weissen Germer (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum);
e. Benzidin und seine Derivate;
f. o-Nitrobenzaldehyd;
g. Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide;
h. flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat, Butylbromacetat.
Man fragt sich dann, wer das kontrolliert (die Kantone? ein eidgenössisches Kerzen-, Streichhölzer-, Feuerzeuge- und Scherzartikel-Inspektorat EKSFSI?) und warum das schriftlich festgelegt werden muss. Rechtlich ist auch ohne diese Verordnung klar, was passiert, wenn ich jemandem mit einem “Metallteil” einen “Scherz” mache.
9th Juni 2007, 12:47 pm
Kennen Sie die Bestimmungen betreffend “ortsfeste Leitern”? Nein? Dann zitieren wir hier gerne den wunderbaren Artikel 11 der Verordnung 4 des Arbeitsgesetzes (SR 822.114).
Art. 11 Ortsfeste Leitern
1 Ortsfeste Leitern mit einer Sturzhöhe
von mehr als 5 m, die über keinen Steigschutz verfügen, sind von 3 m an
mit einem Rückenschutz zu versehen; in Abständen von höchstens 10 m
sind Zwischenpodeste anzubringen. Diese Vorschrift gilt nicht für
Leitern, die für die Feuerwehr bestimmt sind.
2 Die Leiterholme sind als Handlauf mindestens 1 m über die Ausstiegsebene hochzuziehen.
3 Ortsfeste Leitern im Freien sind aus witterungsbeständigen Werkstoffen herzustellen.
Ganz amüsant. Und was ist daran aus ordnungspolitischer Sicht bedenklich? Erstens ist die bestimmung seit dem Obligatorium in der Unfallversicherung (also seit 1984) unnötig. Die Versicherer und der Arbeitgeber könnten dies selöber untereinander und ohne staatlichen Zwang regeln. Wer unsichere Leitern in seinem Betrieb hätte, müsste diese umbauen – oder einfach höhere Prämien bezahlen. Zweitens müssen solche staatlichen Regeln kontrolliert werden. Ich mache mich einmal auf die Suche nach dem eidgenössichen Leiterninspektorat. Das gibt es sicher beim Bund – und dann noch ausführend bei den Kantonen…
1st Dezember 2006, 10:03 am

Ich weiss, die Tuberkulose ist auch in der Schweiz nicht überwunden – es erkrankten mehr Personen an TB als zum Beispiel an AIDS (Quelle: BfS). Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (SR 818.102) abgeschafft werden kann. Zahlreiche Bestimmungen werden gar nicht mehr angewandt, oder werden Lerherinnen und Lehrer wirklich noch regelmässig ärztlich auf TB untersucht, wie es Art. 6 Abs. 1 vorsieht? Ein einziges Mal im Gymnasium vor etwa zwanzig Jahren wurde ich auf TB geröngt.
Wenn es denn tatsächlich noch einzelne Bestimmungen drin hätte, die weiter aufrecht erhalten werden sollten, kann das im Rahmen des Epidemiegesetzes getan werden. Dazu gehört ganz sicher nicht der Artikel 7:
Art. 7
Die Behörden dürfen nichttuberkulöse Kinder nur in Haushaltungen unterbringen, wo keine Tuberkulösen sie gefährden können; anderseits dürfen tuberkulöse Kinder nicht in Haushaltungen untergebracht werden, wo sich nichttuberkulöse Kinder befinden.
Und auch kaum der Artikel 9:
Art. 9
Es ist verboten, Geheimmittel zur Behandlung der Tuberkulose anzukündigen, feilzuhalten und zu verkaufen.
Auch die Massnahmen zur Gesundheitsversorgung sind durch die allgemeine Zuständigkeit der Kantone betreffend der Gesundheitsversorgung abgedeckt. Auch Artikel 12 liegt quer in der Landschaft, ob er noch umgesetzt wird scheint mir fraglich. Der Subventionsparagraph Artikel 14 hat angesichts der solidarischen Ausrichtung des KVG ausgedient.
13th September 2006, 06:46 pm

Manchmal legiferiert das Parlament etwas und denkt nicht an die öffentliche Verwaltung, die dann mit einer fast schon unheimlicuhen Konsequenz die Umsetzung besorgt. Der Artikel 52a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG)lautet harmlos:
Apotheker oder Apothekerinnen können Originalpräparate der Spezialitätenliste durch die billigeren Generika dieser Liste ersetzen, wenn nicht der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangt. Im Falle einer Substitution informieren sie die verschreibende Person über das abgegebene Präparat.
Der letzte Satz hat es in sich. Da wollte der Gesetzgeber die bösen Ärzte ein bisschen erziehen. Durchgeführt wird diese Umerziehung durch die OFAC, die Berufsgesossenschaft der Apotheker mit Sitz in Genf. Die Art und Weise war aber wohl kaum so vorgesehen: Immer wenn ein Apotheker ein Generikum statt des Originalpräparates abgibt, löst das in Genf eine Meldung, einen Standardbrief mit A-Post an den betreffenden Arzt aus. Bei einem Arzt im Kanton Aargau sah das dann so aus: “Mit der genannten Massnahme hat er (der Apotheker, Anm. Pantalone) Fr. 2.65 für die Krankenversicherung gespart.” Dass der umständliche Brief mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die gesparte Summe wieder kostete, interessiert offensichtlich niemanden. Interessant wäre die Frage, ob die OFAC für diesen Irrsinn bezahlt wird – und von wem… Zusammen mit dem oben zitierten Arzt fordern wir: Streichung des letzten Satzes von Artikel KVG 52a, damit sinnloser Verwaltungsaufwand vermieden werden kann.
(via Leserbrief in der SÄZ 26/2006, Bild: pixelquelle)
10th August 2006, 10:32 am

Es ist Sommer – Alpzeit. Als Liebhaber gut gereiften Alpkäses habe ich mich mit der entsprechenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes mit dem ebenso vollmundigen wie verwirrenden Namen “Verordnung des EVD über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung” befasst und nichts gefunden, was man nicht streichen könnte. Warum ist der Titel verwirrend? Weil – Fehler Nr. 1 – nicht die Verordnung die Qualität des Käses sichert, sondern einzig und allein der Käser selbst. Konsequent weitergedacht braucht es diese Verordnung nicht, sie liest sich wie ein Teil eines Abnehmervertrages – und genau dort könnten die Regelungen auch stehen. Es ist nicht nötig, dass der Staat in allen Details den Umgang mit Milch und den biologischen Transformationsprozess zu Käse reglementiert. Im Gegenteil: Er schränkt mit diesen Regelungen die Gewerbefreiheit massiv ein. Das hat zur Folge dass Innovationen verhindert werden und jeder Käse gleich schmeckt. Doch genau Differenzierungen und Innovationen sind es, die Schweizer Käse gut und stark gemacht haben und ihm wieder neu Marktchancen bringen könnten. Auf den Einheitskäse kann ich verzichten. (Foto: pixelquelle.de)
14th Juni 2006, 09:44 am

Immer dann, wenn der Staat die Arbeit eines Kreditinstituts machen will, wird es teuer – und unsinnig. In die Reihe der Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht, gehört darum unbedingt auch der Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften aus dem nun sogar ein eigenes Bundesgesetz werden soll, das noch grössere Anteile der Verluste der Bürgschaftsgenossenschaften bezahlt. Angestossen und durchgepaukt durch ordnungspolitische Tiefflieger aus allen Parteien – der Bericht der vorbereitenden Kommission erwähnt nichts von einer Minderheit. In der kürzlichen Debatte war eitel Freude und gemeinsames Schulterklopfen über die doch unglaublich gute Vorlage. Einzig der Bundesrat zeigt in seiner Stellungnahme ein wenig Skepsis. Die Wirksamkeit der Bürgschaftsgenossenschaften müsse verbessert weden. Das Instrument habe aber massiv an Bedeutung verloren: Ende 2004 seien gerade einmal Bürgschaften für 0.125 Mia. ausstehend, im Verglaich zu den Bankkrediten von 218 Mia gerade einmal ein halbes Promille des ganzen Kuchens. Und vor allem hält er klar und sachlich fest, dass durch die garantierte Übernahme von zwei Dritteln der Kreditverluste eine Eventualverpflichtung entstehe, “deren Kostenfolge durch das Gesetz weder zeitlich noch betragsmässig eingeschränkt wird.” (BBl 2006 3003ff. PDF)
Schon der ursprüngliche Bundesbeschluss ist nichts weniger als der legitimierte Raubzug auf die Bundeskasse. Statt die elf Bürgschaftsgenossenschaften des Gewerbes das sein zu lassen, was sie sind – Selbsthilfeorganisationen – bedienten sie sich dem korporatistischen Zeitgeist entsprechend in der Staatskasse für ihre Verwaltungskosten und dann auch noch direkt für die faulen Kredite. Dieses Geld ist giesskannenartig im höchsten Ausmass ineffizient verteilt, denn es fördert nicht gesundes Gewerbe, sondern genau risikoreiche unsorgfältig aufgegleiste Projekte, die andernorts keinen Kredit erhalten. Dieses Gesetz unterläuft mit Steuergeldern die gesunde Risikoanalyse die jedem Kreditgeschäft (und jeder erfolgreichen Investition) zugrunde liegt. Hier gilt wohl wie bei den Millionen für Kinderkrippen die sowieso entstehen: Die Wahlen sind nah… Darf man auch hier auf den Ständerat hoffen?
20th April 2006, 11:01 am

Erstaunlich, was hierzulande staatlich reglementiert wird. Wenn sie in den ersten warmen Frühlingstagen auf die Jagd nach Morchella esculenta gehen, beachten Sie unbedingt, diese anschliessend von einem stattlich geprüften “Ortspilzexperten” prüfen zu lassen. Der (oder die) und nur der (oder eben die) erfüllt die Bedingungen wie sie in der Verordnung des EDI über die Anforderungen an ausgewiesene Pilzfachleute festgehalten sind. Lassen Sie sich den entsprechenden Ausweis zeigen. Vergegenwärtigen Sie sich, dass Sie es mit einem Absolventen des Einführungskurses der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane (VAPKO) zu tun haben.
Bloggerinnen und Blogger leben mindestens so geführlich wie Pilzsammelnde. Sie können beim Bloggen durchaus auf einen Giftpilz stossen, wie die Abmahnungswelle gegen Blogs in Deutschland beweist. Wann gibt es endlich die “Verordnung über die Anforderung für ausgewiesene Bloggingfachleute”, welche in der “Schweizerischen Vereinigung amtlicher Bloggerkontrollorgane (VABKO)” zusammengeschlossen sind? (Foto: pixelquelle.de)