Archive for the ‘Vorschriften, die die Schweiz nicht braucht’ Category.
20th Februar 2006, 11:50 am
Nehmen wir uns heute wieder einmal einer wunderbaren eidgenössischen Verordnung an: Der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung). Zuerst schaut der gewiefte Ordnungspolitiker einmal, ob er herausfindet, wozu eine Verordnung dient. Normalerweise findet man das heraus, wenn man jene Gesetzesartikel zusammensucht, auf denen eine Verordnung beruht. Sie sind in einem ordentlichen Rechtsstaat im Titel der Verordnung genannt. Et voilà :
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes, verordnet:
Wer nun im Landwirtschaftsgesetz die Artikel nachschlägt, stösst auf keine einzige Nennung des Begriffes “Kartoffel”. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Kartoffelverordnung keine rechtliche Grundlage hätte. Der Bund kann auf der Grundlage der genannten Generalbevollmächtigungen im Landwirtschaftsgesetz über alles verfügen – wenn er es für richtig erachtet. Aber es wird klar, dass die Verordnung nicht zwingend nötig ist und auch nicht auf einem ausdrücklichen Willen des Parlaments beruht. Inhaltlich geht es um die Verteilung von Bundesbeiträgen. Aber warum zahlt der Bund für Verwertung und Ausfuhr von Kartoffeln? Die Subventionierung der Kartoffelbauern ist eine Nachwehe der Anbauschlacht im zweiten Weltkrieg: Wir müssen staatlich den Kartoffelanbau stärken, damit wir jederzeit uns selbst mit den Knollen versorgen können. Das Bundesamt für Landesversorgung lässt grüssen. Dass die eidgenössischen Normkartoffeln für jeden Geniesser von guten “Gümmel” unbrauchbar sind, und Bauern, welche speziell aromatische Sorten oder alte Spezialitäten herstellen auch ohne Subventionen einen besseren Preis erzielen, hat man noch nicht gemerkt. Ich empfehle dem Gesamtbundesrat die Teilnahme an einer Kartoffeldegustation.
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9th Februar 2006, 08:33 am
Wer ins Zeughaus geht, kann etwas erleben. Der Zustand unserer Armee ist nicht wegen Budgetkürzungen bedenklich, sondern wegen Geldverschwendung. Letzte Woche habe ich es gewagt und rund eine Stunde unfreiwillige Unterhaltung erlebt. Der Anlass: Meine Ausgangshose (respektive mein Bauch, die Hose kann ja eigentlich nichts dafür – ich gebe es zu!). Eine neue Hose gibt es nicht einfach so. Als Inhaber des uralten Ausgangsanzuges (genau, der mit der legendären ledernen Bauchbinde) lässt man mich nur noch vollständig umgerüstet in den Militärdienst. “Dass es so etwas noch gibt!” Also gab es nicht nur eine neue Hose, sondern eine Kravatte und einen Veston dazu. Besonders amüsant wurde es bei den Abzeichen, die für Truppengattung (Trp) oder Funktion (Fkt) und Zusatzausbildungen (Zs) und Grad an diesen Veston gehängt werden (ich dachte eigentlich Weihnachtsbaumschmücken sei erst grad vorbei, Eindrücke in diesem PDF-Dokument). Badges und Hänger, Spiegel und Abzeichen, Schilder und Auszeichnungen hängen nun an mir. Doch der Höhepunkt folgte zum Schluss: Für meine – nicht wirklich gloriosen – 197 Diensttage wurde ich von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der “bronzenen Rosette” ausgezeichnet. Sie prangt nun oberhalb meiner Brusttasche – und weckte in mir unweigerlich Bilder meiner Jugend: sowjetische Generäle bei der Abnahme einer Parade. Leider darf ich die Abzeichen nicht privat tragen!Ob das auch für die “bronzene Rosette” gilt? “Tand, Tand, ist das Gebilde von Menschenhand!”
2nd Februar 2006, 09:48 am
Und wieder einmal habe ich eine ordnungspolitisch bedenkliche unnötige Vorschrift gefunden. Es ist im Grunde das gesamte Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.12). Schon der erste Artikel macht klar, in welchem Misverständnis die Fehlkonstruktion gründet:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Bund fördert die Gewährung von Krediten für die Beherbergungswirtschaft, mit dem Ziel, deren Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erhalten und zu verbessern.
2 Er unterstützt zu diesem Zwecke die Tätigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (Gesellschaft) mit Sitz in Zürich.
Der Gesetzgeber ging also bei den letzten Beratungen des Gesetzes 2002/2003 davon aus, dass eine Subvention der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit “Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit” erhalte und verbessere. Ordnungspolitisch ist diese Verknüpfung fragwürdig. Nichts stärkt die Wettbewerbsfähigkeit mehr, als der Wettbewerb selber. Warum er dann mittels Subvention umgangen, abgeschwächt oder ausgehebelt werden muss, erstaunt. Die mit nicht marktgerechten Zuschüssen erhaltenen Strukturen sind auf jeden Fall nicht wettbewerbsfähig, was spätestens dann allen klar wird, wenn die Subvention gestrichen wird. Was in diesem Zusammenhang der Begriff der Nachhaltigkeit zu suchen hat, ist ebenfalls unklar. Der Verdacht mit dem (leider) zum Modewort verkommenen Begriff über den wahren Charakter des Subventionsgesetzes hinwegzutäuschen, liegt auf der Hand.
27th Dezember 2005, 09:18 am
Jahreswechsel bedeutet allenthalben Lohnanpassungen, auch beim Bund. Nehmen wir den anstehenden Start des 2006 – auch ich wünsche Ihnen alles Gute im neuen Jahr – zum Anlass, einen Blick auf die Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3) zu werfen. Neben dem normalen Lohn (siehe Lohnklassen) beziehen Bundesbeamte zahlreiche Zuschläge, nämlich: Funktionszulagen, spezielle Vergütungen, Einsatzprämien, Sonderzulagen, Anerkennungsprämien, Arbeitsmarktzulage, einen – eher sonderbaren und eigentlich auch für diese Serie in Betracht kommender – Ortszuschlag – und eine Betreuungszulage. Interessant sind aber auch die möglichen Spesen (Art. 72). Eigentlich geht es gemäss Bundespersonalgesetz (SR 172.220.1) um den “Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen” (Art. 18 Abs. 2). In der erwähnten Verordnung heisst es aber nun:
1 Den Angestellten werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.
2 Das EFD regelt die Vergütungen für:
(…)
d. den Umzug aus dienstlichen Gründen;
Spesen für Mahlzeiten und Übernachtungen und Aufenthalte im Ausland etc. sind normal und haben etwas mit den im ersten Absatz genannten “beruflichen Einsätzen” zu tun. Aber Umzüge? Klar hat das irgendwie unter die erwähnten “Inkonvenienzen” Platz – aber nur wenn man dieses Wort mit “Unbequemlichkeiten” übersetzt. Bleiben wir auf dem Teppich: Wenn eine Stelle verlegt wird, steht ein Stelleninhaber vor der sachlichen Abwägung auf eigene Kosten mitzuziehen, oder sich am alten Ort um eine neue Arbeit zu bemühen. In der Praxis soll – gemäss einem Insider – dieser Artikel auch schon weiter ausgelegt worden sein, als hier in den Ausführungsbestimmungen festgehalten. Umzüge seien auch bezahlt worden, wenn gar kein Wechsel des Arbeitsortes stattgefunden habe. Unabhängig davon, ob das tatsächlich vorkommt: Privilegien – oder soll ich “Konvenienzen” schreiben? – wie dargestellt laden geradezu zum Missbrauch ein. Die Kontrolle dürfte sehr schwierig, auf jeden Fall aufwendig, und darum wohl inexistent sein.
22nd Dezember 2005, 08:55 am
Ein besonders dreistes Beispiel aus der Abteilung “Anzapfen der Bundeskasse” ist das Bundesgesetz über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern (SR 411.3). Darin verpflichtet sich der Bund in Artikel 2:
Der Bund leistet
a. einen jährlichen Beitrag von 25 Prozent der Betriebskosten;
b. einen einmaligen Beitrag von 40 Prozent der Bau- und Einrichtungskosten eines neuen Schulgebäudes.
Natürlich wurde für diese wichtige Sache auch eine Kommission eingesetzt. Gesetze brauchen eine verfassungsrechtliche Grundlage. Aber wo in der Bundesverfassung die Subventionen für eine Schule verankern, wenn die Bildung doch Sache der Kantone ist? Die Lösung zeugt von ungeahnter Kreativität in der Verwaltung und heisst “Unterstützung Bedürftiger” (Artikel 115).
Gemäss der Rechnung 2004 des Bundes wurden so 888’860 Franken überwiesen (Seite 444, Ziffer 327.3600.006, PDF). Gerechtfertigt wird der Beitrag vom Finanzdepartement mit der Bedeutung einer französischsprachigen Schule für Bern als Hauptstadt (Link). Das sei für die Kinder der Diplomaten wichtig. Dass eine französischsprachige Privatschule – zumal unter dem Patronat des französischen Botschafters – besteht, interessiert niemanden, denn das würde ja das Argument relativieren. Ausgerechnet die Wirtschaftsförderung des Kantons Bern wirbt aber nun mit seinem grossen Angebot von internationalen Schulen (PDF-Dokument). Und ausgerechnet die Stadt Bern, welche vom Status als Hauptstadt am Meisten profitiert, hat sich aus der Finanzierung der Schule zurückgezogen – was zu sofortigen Interventionen im Nationalrat Anlass gab. Und noch etwas: Wenn der Bund 1981 schon verspricht, vierzig Prozent der Baukosten einer neuen Schule zu übernehmen (warum eigentlich vierzig und nicht 25 wie bei den laufenden Kosten?), dann bauen wir auch etwas Richtiges, worauf die Architekten noch heute stolz sind – und zwar zehn Jahre lang und für fast 25 Millionen!
16th November 2005, 01:43 pm
Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ist aus verschiedenen Gründen streng geregelt. Der Tierschutz darf bei einem Transport nicht auf der (Fahr-)strecke bleiben. Für unsere Lebensmittel sind die Transporte hingegen unabdingbar. Auch die Landwirtschaft karrt Tiere herum. Mit Seuchen ist nicht zu spassen und die kommen oft mit Transporten. Darum braucht es klare Regelungen, auch für Affentransporte. Affen kommen aus gefährlichen Ländern. Da ist Vorsicht geboten wie Artikel 79 klarmacht:
1 Die Ein- und Durchfuhr von Affen (Simiae) und Halbaffen (Prosimiae) ist verboten, ausgenommen die Durchfuhr im Luftverkehr, wenn die Tiere das Flugzeug nicht verlassen.
25th Oktober 2005, 08:59 am
Die Einfuhr von Eseln in die Schweiz ist beschränkt – es gibt deren schon zur Genüge! Dank dem “Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten”, dem Anhang 4 der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 916.01) wird der hiesige Eselmarkt sauber vom internationalen Eselhandel abgekoppelt. Nur gerade mal zweihundert Eseln, Maultieren und Mauleseln ist der Einritt in unser Land gestattet. Die Eselglobalisierung muss draussen bleiben. Sie schütteln ungläubig den Kopf? Glauben Sie mir, ich will Ihnen keinen Bären aufbinden.
Komplizierte Abwicklung
Wer nun tatsächlich so auf den Hund gekommen ist, dass er einen Esel einführen will, muss noch tierisch viele Hürden überwinden. Zuerst braucht der Eselimporteur eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Diese stellt das Bundesamt für Landwirtschaft (wahrscheinlich in der Abteilung Eselmarkt) aus. Die Zollverwaltung geht jedoch mit der Zeit und will die komplizierte Sache möglichst effizient abwickeln: Die Verzollung hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. Sogar Telefax und Internet kennt man (seit dem 1.10.04) schon. Wären Esel ein landwirtschaftliche Erzeugnis mit Schwellenpreis oder Importrichtwert, würden die Zollsätze alle drei Monate nach dem Warenwert pro Waggon Esel festgelegt. Bei Eseln geht man aber anders – ja fast schon marktgerecht vor. Wenn Sie nun eine GEB erhalten und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dann sind Sie erst einmalZollkontingentsanteilsberechtigter. Es gibt also keinen Grund, sich wie ein Elefant im Eseleinfuhrzollgebäude aufzuführen. Damit können Sie bloss an der Versteigerung der Zollkontingente teilnehmen und so vom Zollkontingentsanteilsberechtigten zum Zollkontingentsanteilsinhaber aufsteigen. Viel einfacher wäre es grundsätzlich, den Esel zum Privatgebrauch im Rahmen des Reisendenverkehrs einzuführen. Wobei das leider nicht geht, da Esel eben der Zollkontingentierung unterstehen. Da steht ihr importbereiter Esel also am Bürokraten-Berg. Übrigens: Die Änderung des Anhanges wäre relativ einfach: Die beiden Departemente für Volkswirtschaft und für Finanzen könnten sogar ohne den Bundesrat die Liberalisierung des Eselmarktes beschliessen. Bis dahin geht die Einfuhr eines Katers noch deutlich einfacher. Honi soit qui mal y pense…
15th Oktober 2005, 12:18 pm
Eine Erheiterung der besonderen Art ist das Stöbern in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts. Da finden sich Regelungen, die jede ordnungspolitisch ansetzende Person zuerst zum Lachen bringen und schliesslich äusserst fragwürdig erscheinen. Ich präsentiere inskünftig in loser Folge einige Beispiele.
Nummer Eins ist der Art. 15 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Da wird festgelegt, dass die Stillberatung nur dann von der Kasse übernommen wird, “wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird.” Eine unsinnige Regelung angesichts der Tatsache, dass es eine internationale private Organisation gibt, die sich des Themas annimmt. Der Schweizer Ableger bildet Frauen mit Stillerfahrung zu Stillberaterinnen aus, berät stillende Mütter schweizweit kostenlos und organisiert Regionentreffen stillender Mütter. Eine Bezahlung einer gesonderten Stillberatung durch die Krankenkasse (neben den selbstverständlichen ersten Informationen durch die Ärzteschaft und das Pflegepersonal im Wochenbett) ist deshalb gar nicht nötig. Diese auf bestimmtes Fachpersonal einzugrenzen, hat mehr mit berufspolitischem Gärtchendenken und den hohen Gesundheitskosten als mit dem tatsächlichen Engagement für das Stillen zu tun.